Bundesgesetz über allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge (AVEG)
Voraussichtlich 2027 stimmt die Schweiz über den Schutz von Gesamtarbeitsverträgen – konkret über die Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) – ab. Wieso ist diese Änderung wichtig?
Gesamtarbeitsverträge regeln mehr als nur den Mindestlohn. Sie enthalten Bestimmungen zu Ferien, Weiterbildung, Pensionierung und Arbeitszeiten und gelten für die gesamte Branche. Die geplante Gesetzesänderung festigt diesen Grundsatz und stärkt damit die Sozialpartnerschaft.
Sie gewährleistet den Arbeitnehmenden einen wirksamen Schutz und faire Arbeitsbedingungen. Den Arbeitgebern bietet sie Rechtssicherheit und klare Regeln in der ganzen Schweiz, unabhängig vom Standort des Unternehmens.
Im Detail: Das regelt das revidierte AVEG
Die Vorlage verankert den Vorrang der sozialpartnerschaftlich verhandelten Mindestlöhne in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gegenüber kantonalen und kommunalen Mindestlöhnen. Wo Arbeitgeber und Arbeitnehmende einer Branche gemeinsam einen Mindestlohn verhandelt und der Bundesrat ihn für allgemeinverbindlich erklärt hat, gilt dieser.
Kein Lohn wird gekürzt. Wer heute einen kantonalen Mindestlohn erhält, behält ihn – unbefristet. Die Mindestlöhne der GAV gelten erst, wenn sie den kantonalen Mindestlohn übersteigen.
Die Kantone behalten ihre Kompetenz. Wo kein allgemeinverbindlicher GAV eine Regelung vorsieht, können die Kantone weiterhin Mindestlöhne festlegen.
Verhandelte Branchen-Mindestlöhne gelten. Sie können nicht mehr durch pauschale regionale Mindestlöhne übersteuert werden. Betroffen sind heute nur die Kantone Genf und Neuenburg.
Fragen und Antworten
Werden mit der Gesetzesrevision Löhne gekürzt?
Nein. Eine Besitzstandsklausel schützt alle Arbeitnehmenden: Wer heute einen kantonalen Mindestlohn erhält, behält ihn – unbefristet.
Was passiert mit den kantonalen Mindestlöhnen?
Sie gelten weiter – überall dort, wo kein allgemeinverbindlicher GAV eine Regelung vorsieht. Die Kantone behalten ihre Kompetenz. Neu geregelt wird nur das Verhältnis zwischen einem verhandelten Branchen-Mindestlohn und einem kantonalen oder kommunalen Mindestlohn: Der verhandelte Lohn geht vor.
Wen betrifft die Vorlage heute konkret?
Nur die Kantone Genf und Neuenburg. Dort geht der kantonale Mindestlohn heute den Mindestlöhnen der GAV vor. Aber: Niemandem wird der Lohn gekürzt. In anderen Kantonen mit Mindestlohn – Jura, Tessin, Basel-Stadt – gilt der Vorrang der GAV bereits.
Warum braucht es diese Klärung überhaupt?
Kantonale und kommunale Mindestlohn-Initiativen häufen sich. Zürich, Winterthur und Luzern haben kommunale Mindestlöhne beschlossen, in weiteren Kantonen laufen Initiativen. Wenn jeder Kanton und jede Gemeinde eigene Lohnuntergrenzen festlegt, verlieren verhandelte, für alle verbindliche Abmachungen ihren Sinn. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit – für Betriebe und für Arbeitnehmende.
Wer hat das Referendum ergriffen?
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat am 30. Juni 2026 das Referendum lanciert. Kommt es zustande, stimmt die Schweiz voraussichtlich Anfang 2027 über die Vorlage ab.